Dienstag, 17. August 2010

Völlig losgelöst: Das Urteil des BVerfG zum Erbrecht homosexueller Lebenspartner

Wer Urteile höchster deutscher Gerichte aus den fünfziger Jahren vergleicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser Tage, kann meinen, die Stimmen der Gerichte zweier unterschiedlicher Planeten zu hören. Die Rechtsprechung der frühen, noch von der Wiederentdeckung des Naturrechts geprägten Jahre der Bundesrepublik schämte sich nicht, sich ausdrücklich auf die jüdisch-christliche, (und griechisch-römische) Rechtstradition zu berufen.

"Der herrschenden, von der christlichen Sittenlehre her bestimmten Kulturanschauung über Wesen und Persönlichkeit des Menschen widerspricht es, den für die Erhaltung von Sachwerten angemessenen Grundsatz des kleineren Übels anzuwenden und den rechtlichen Unwert der Tat nach dem sozialen Gesamtergebnis abzuwägen, wenn Menschenleben auf dem Spiel stehen." So heißt es etwa im berühmten Euthanasieurteil des BGH aus dem Jahre 1952, das Robert Spaeman als Einstieg für einen Vortrag über die "Schlechte Lehre vom guten Zweck" nutzt. Die herrschende, von der christlichen Sittenlehre bestimmte Kulturanschauung über Wesen und Persönlichkeit des Menschen. Lang ist her.

Dieses Urteil ist jedenfalls keineswegs von  der christlichen Sittenlehre Kulturanschauung über Wesen und Persönlichkeit des Menschen bestimmt:
Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitigeUnterhalts- und Einstandspflicht. Die Ungleichbehandlung ist auch nicht dadurch legitimiert, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können und der Gesetzgeber unter Anknüpfung an das Familienprinzip eine möglichst ungeschmälerte Erhaltung kleiner und mittlerer Vermögen in der Generationenfolge erhalten möchte. In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheidet sich die Ehe zwar grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft, da aus der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervorgehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen werden, da er in der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend umgesetzt ist. Denn das geltende Recht macht - im Unterschied zu früheren Regelungen - die Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des Freibetrags für Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig.
So what. Befassen wir uns zunächst mit den Konsequenzen. Auch wenn nicht alle Ehe mit Kindern gesegnet sind, so sind es doch lediglich trotz allen wohlfeilen Geredes über alternative Lebensformen nur sehr wenige Ehen, die dauerhaft kinderlos bleiben, um die 15 % mehr oder weniger so viel wie seit eh´und jeh´. Nicht allen Eheleuten wird ihr Kinderwunsch erfüllt, wie wir Christen ja aus der Bibel wissen. Deshalb nun nur mit Kindern gesegnete Familien gewissen steuerrechtliche Privilegien zuzugestehen, hat der Gesetzgeber bewußt  unterlassen, um nicht differenzieren zu müssen zwischen noch nicht, nicht mehr, unfreiwillig nicht oder freiwillig nicht mit Kinder gesegneten Ehen. Ein bißchen verallgemeinern wird man als Gesetzgeber  noch dürfen, jedenfalls nach der Rechtsprechung früherer, längst vergangener Jahre. Es ist nun aber logisch wie juridisch schlichtweg bizarr, Ehen zwischen einem Mann und einer Frau, die in der Regel mit Kindern gesegnet sind, und homosexuelle Partnerschaften, die in der Regel eben nicht mit Kindern gesegnet sind, über einen Kamm zu scheren.

Dies leuchtete dermalseinst jedem vernüftigen Menschen ein. Warum es heute selbst hochrangigen, studierten, promovierten und habilitierten Menschen nicht mehr einleuchtet, wäre einer eigenen Untersuchung wert. Sind es Giftstoffe im Leitungswasser des BVerfG? Strahlenangriffe von Außerirdischen auf die Hirnsubstanz höchster Richte in fern und nah? (Hirnverbrannte Urteile lesen wir ja auch von kalifornischen Richtern).

Oder ist es schlichter politischer Opportunismus, der vor allem Richter prägt, die ihre Stellung ja schlicht dem politischen Proporz zu verdanken haben? Oder Müdigkeit? Immerhin hat ja eine überstimmte Minderheit dermaleinst höchstrichterliche Bedenken gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz geäußert.

Wahrscheinlich von allem etwas, Ich halte die These von den Strahlenangriffen Außerirdischer für die allerplausibelste.

Die von der christlichen Sittenlehre her bestimmte Kulturanschauung jedenfalls ist nicht mehr. Dekadent, im wahrsten Sinne des Wortes.

11 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

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Eugenie Roth hat gesagt…

Ja sowas. Also heirate ich meine Mutter, um das Vermögen in der Familie zu halten, auch obwohl wir keine Kinder bekommen können.
Wie steht im Alten Testament? Weiß leider nicht die Stelle noch die Namen ...
"Und ... erkannte seinen Vater ..." "Und es war dem Herr ein Greuel ..."

Johannes hat gesagt…

Tut mir leid, geht nicht. Das Institut der Lebenspartnerschaft ist leider nur echten Lesben und Schwulen vorbehalten. Eine "Schwulenehe" etwa zwischen Geschwistern geht nicht. Leibliche Kinder können ebenfalls einen hohen Freibetrag geltend machen. So issa auch wieda nich. Das perverse daran ist, daß ich keinen Freibetrag geltend machen kann, wenn ich etwas an einen Bruder oder eine Schwester vererbe, wohl aber an einen schwulen Lebenspartner. Das ist echte Homosexuellenförderung.

Anonym hat gesagt…

Na und? Hat nicht das Bundesverfassungsgericht das Recht, seine Ansichten genauso gründlich zu wandeln, wie die Katholische Kirche? (Wenn auch in anderen Bereichen.) Diese hat selbst bei der Theologie einiger Sakramente kaum noch ähnlichkeit mit der Kirche vor 50 Jahren... Und daß das Bundesverfassungsgericht ein KZ nicht mehr für eine angemessene Starfe für Homosexualität hält, wie noch in den 50er Jahrten finde ich ehr erfreulich.

Johannes hat gesagt…

@anonym. Die Anmerkung ist schon eine ziemliche Dreistigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1957 lediglich befunden, daß die damals noch immer geltenden §§ 175 und 175 a nicht spezifisch nationalsozialistisches Unrecht waren. Beide Paragraphen blieben bis 1969 in Kraft, der in sozialliberalen Zeiten geänderte § 175, der inhaltlich dem 175a entsprach, sogar noch weit darüber hinaus.

Aber das ist hier nicht das Thema. Das Thema ist, daß meine Kinder und die Kinder anderer Eheleute, in Zukunft die Kosten für den Unterhalt einer kinderlosen Rentnergeneration zahlen werden, zu denen aus biologischen Gründen auch alle schwulen und lesbischen Paare gehören. Es ist das Thema der Transferausbeutung der Familien. Absurderweise werden die meist doppelverdienenden Homosexuellen dann auch noch eine wesentlich höhere Rente erhalten, als viele Frauen, die viele Jahre ihrer Kinder zuliebe auf eine volle Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Dafür sollte es aus sozialpolitischen Gründen einen Ausgleich geben, im Steuerrecht wie auch im Sozialrecht. Den gibt es aber nicht. Vielmehr zementiert das BVerfG mit diesem Urteil sogar noch die Transferausbeutung der Mütter, die einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitskraft für die Aufzucht der Kinder geopfert haben, die dann in Zukunft auch die Last der Versorgung der Kinderlosen zu tragen haben.

Daß das absurd ist, hat das selbe Verfassungsgericht schon des öfteren entschieden. Nun entscheidet es aus völlig ideologischen Gründen in seiner gendergemainstreamten Hirnverbranntheit, daß es mit der Transferausbeutung auch noch seine verfassungsmäßige Richtigkeit hat. Es muß also ausgebeutet werden. Wundert es jemanden, daß die Frauen unseres Landes zunehmend in den Gebärstreik treten!

Leo hat gesagt…

Ich glaube es wäre gut, das Wort "Diskriminierung" lautstark zu gebrauchen, wenn von Benachteiligung der Familien die Rede ist. Genau so haben es die Homosexuellenverbände vorgemacht: laut sich als Opfer von Diskriminierung zeigen, und zwar so lange, bis die Gesamtgesellschaft auf dieses Gedönse eingeht.

Anonym hat gesagt…

Danke sehr an den Webmaster.

Gruss Nelly

Anonym hat gesagt…

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Anonym hat gesagt…

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fifty feet.

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Anonym hat gesagt…

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